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    ABB

    für Seilbahnen, Schienenverkehr/Zahnradbahn

    Allgemeine Beförderungsbedingungen

    Allgemeine Beförderungsbedingungen für Seilbahnen

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie beim Aufenthalt auf dem Gelände der BAYERISCHE ZUGSPITZBAHN Bergbahn AG (im Folgenden „BZB“ genannt), soweit es sich um die Beförderung mit Kabinenbahnen, Sesselbahnen und/oder Schleppliften handelt. Hierzu gehören die Seilbahn-/Schlepplift-Trassen, Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

    (2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtsstrecken, Rodelbahnen usw. eine Haftung der BZB nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z. B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder) und die DSV-Tipps wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit laut Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen. Auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen wird verwiesen.

    § 2 Ordnung und Sicherheit

    (1) Allgemeingültige Bestimmungen:

    1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich (auch auf den Pisten und an den Rodelbahnen).
    2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen, im Bahnverkehr, auf den Pisten und den Rodelbahnen ist unverzüglich Folge zu leisten.
    3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet,
      a) die Bahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
      b) die Anlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen/Masten zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten zu entrichten, sofern er die Verunreinigung und/oder Hindernisse zu vertreten hat.
      c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge/Fahrbetriebsmittel ein- und auszusteigen.
      d) die Fahrzeuge/Fahrbetriebsmittel, auch im Falle einer Störung, außerhalb der Stationen zu verlassen.
      e) in den Stationen, den Fahrzeugen/Fahrbetriebsmitteln und während der Beförderung zu rauchen.
      f) Gegenstände aus den Fahrzeugen/Fahrbetriebsmitteln oder außerhalb der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände zu werfen sowie sich von den Stützen der Anlagen abzustoßen.
    4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge/Fahrbetriebsmittel und die Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    5.  Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

    (2) Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit Kabinenbahnen:
    Sofern das Öffnen oder Schließen der Türen in Kabinenbahnen nicht automatisch erfolgt, dürfen Türen in Kabinenbahnen und auf den Einstiegsplattformen nur durch das Betriebspersonal oder auf besondere Anweisung geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.

    (3) Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit Sesselbahnen:

    1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
    2. Kinder unter 1,25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d. h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder unter 1,25 m nebeneinander sitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen, auch bei Stillstand der Bahn, erklären.
    3. Eine Mitnahme von Kleinkindern auf dem Arm bzw. auf dem Schoß ist ausnahmslos untersagt.
    4. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen gegen Herabfallen gesichert sein (z. B. Fuß in der Bindung). Auch Gegenstände (z. B. Rucksäcke) oder Geräte/Material für den Rennsport (z. B. Zusatz-Skier, Stangen, Farbspritzeimer) sind so zu transportieren, dass sie nicht herabfallen können.
    5. Wintersportler mit Kindertragen/Kraxen sind von der Beförderung ausgeschlossen.
    6. Fußgänger werden nur in Sesselbahnen mit Kennzeichnung Fußgängertransport befördert, in allen anderen Sesselbahnen sind Fußgänger von der Beförderung ausgeschlossen.
    7. Die Beförderung von Fahrrädern, Rollern, Segways, E-Tretroller (E-Scooter), Skibobs o.ä. ist an den Sesselbahnen im Gebiet Garmisch-Classic untersagt. Ausnahmen bilden Sportgeräte für Personen mit körperlicher Behinderung. 

    (4)    Besondere Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

    1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
    2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet,
      a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
      b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren).
      c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen.
      d) den Schleppbügel zwischen die Beine nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt.
      e) die Schlepplifttrasse außer zur Beförderung zu betreten.
    3. Das Queren der Schlepplifttrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig ohne Gefährdung Dritter zu erfolgen; der Fahrbetrieb des Schleppliftes hat Vorrang.
    4. Die Fahrt ist ordnungsgemäß an der Talstation zu beginnen und an der Bergstation zu beenden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind Schleppbügel usw. sofort freizugeben und die Schlepplifttrasse unverzüglich ohne Gefährdung Dritter zu verlassen/freizumachen.
    5. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen gesichert sein (z. B. Fuß in der Bindung).
    6. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Snowboard abstützen.
    7. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
    8. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen, Gleitschirme, Skibobs o. ä. werden nur nach besonderer Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
    9. Es ist darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (z. B. Gürtel, Schal), Zöpfe und Ausrüstungsteile (z. B. Rucksack-Schlaufen) nicht in die Nähe des Förderseils gebracht werden bzw. an den Fahrbetriebsmitteln hängen bleiben.
    10. Wintersportler mit Kindertragen/Kraxen sind von der Beförderung ausgeschlossen.
    11. Eine Mitnahme von Kleinkindern auf dem Arm bzw. auf dem Schoß ist ausnahmslos untersagt. 

    § 3 Beförderung von Personen

    (1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung soweit nach dem Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahn-Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt hiervon unberührt.

    (2) Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten.

    (3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Behinderung werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder es wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.

    § 4 Beförderung von Tieren und Sachen

    (1) Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck, Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die BZB entstehen. Sportgeräte sind, soweit vorhanden, in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die BZB hierfür Zusatzentgelte verlangen. Bei der Beförderung von Flugdrachen darf bei der Wankbahn die maximale Länge von 4,2 m nicht überschritten werden. Die Beförderung von Fahrrädern, Rollern, Segways, E-Tretrollern (E-Scooter), Skibobs und ähnlichen Fahrzeugen ist generell in allen Anlagen untersagt. Ausnahmen bilden Sportgeräte für Personen mit körperlicher Behinderung.

    (2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben mitgeführt werden. In diesen Ausnahmefällen ist die Mitnahme nur außerhalb der regulären Fahrzeiten möglich bzw. mit dem Bahnpersonal abzustimmen. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen die jeweiligen Personen selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

    § 5 Ausschluss von Beförderung

    (1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

    1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
    2. die durch eigenes Fehlverhalten, auch beim Anstellen an den Anlagen bzw. auf dem Betriebsgelände, für Fahrgäste/Dritte eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
    3. die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen.
    4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.
    5. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.

    (2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

    1. die die Sicherheit auf dem Gelände der BZB, insbesondere an Bahn- und Liftanlagen sowie Pisten bzw. Abfahrtsstrecken gefährden.
    2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder Anweisungen des Bahnpersonals nicht folgen.
    3. die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren.
    4. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
    5. die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
    6. die elektronische Zeitkarten benutzen, ohne die dazugehörige ID-Card vorlegen zu können.

    (3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

    (4) KeyCards bzw. andere Datenträger selbst verbleiben im Eigentum der BZB.

    § 6 Fahrpreise und Fahrausweise

    (1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein gültiger Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

    (2) Sämtliche Fahrausweise sind nicht übertragbar.

    (3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

    (4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

    (5) Kann ein Fahrausweis nicht oder nur teilweise genutzt werden, so wird in begründeten Einzelfällen auf Antrag gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich bei der BZB-Verwaltung zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.

    (6) § 6 Absatz 5 ist nicht auf Zeit- und Einzelfahrkarten anwendbar.

    (7) Bei Verlust des Fahrausweises wird grundsätzlich kein Ausgleich gewährt.

    (8) Anspruch auf ermäßigte Gruppenfahrpreise besteht nur, wenn die Gruppe geschlossen angereist ist. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. Im Zweifelsfall haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Fahrpreis-Ermäßigung nachzuweisen. Generell werden Ermäßigungen nur gegen Vorlage der entsprechenden Legitimationsdokumente/eines entsprechenden Nachweises gewährt.

    (9) Einzelfahrkarten sind nur am Lösungstag gültig; nicht genutzte Teilstrecken einer Einzelfahrkarte verfallen und werden nicht zurückerstattet.

    (10) Saisonpässe, Zeit- und Jahreskarten sind ausschließlich für die Ausübung von Wintersport und Freizeitaktivitäten gültig. Es erfolgt keine Beförderung mit Saisonpässen, Zeit- und Jahreskarten für tägliche Fahrten z. B. zur Arbeit oder Schule.

    (11)    Wird dem Fahrgast ein Datenträger (z. B. KeyCards) zur Nutzung überlassen, erhebt die BZB hierfür ein Entgelt. Gibt der Fahrgast den Datenträger innerhalb von 3 Jahren nach Kaufdatum an die BZB zurück, erstattet die BZB dem Fahrgast das für den Datenträger gezahlte Entgelt, sodass in diesem Fall die Nutzung des Datenträgers für den Fahrgast kostenfrei ist.

    (12  Bei Sonderveranstaltungen (z. B. gastronomische Veranstaltungen, Konzerte, o.ä.) sind Saisonpässe, Zeit- und Jahreskarten in der Regel nicht gültig.  Gegebenenfalls sind die Sonderreglungen der jeweiligen Veranstaltung zu beachten.

    § 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

    (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

    1. nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, der auf ihn gelöst wurde.
    2. im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
    3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ.
    4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
    5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.

    Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften gemäß § 7 Absatz 1 Punkt 1 und 3 finden keine Anwendung, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

    (2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des § 7 Absatz 1 beträgt das Doppelte des für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 60,00 €.

    (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von § 7 Absatz 1 Punkt 2 auf einen Zuschlag in Höhe von 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der BZB gegenüber nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

    (4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

    (5) Das Kontrollpersonal ist bei Nichtvorlage der ID-Card berechtigt, den Datenträger (vorübergehend) einzuziehen bzw. ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß § 7 Abs. 2 zu berechnen.

    § 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

    Ereignisse höherer Gewalt z. B. Witterungsverhältnisse, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbarer oder nicht zeitgerechter Behebung entfallen.

    § 9 Haftung und Schadenersatz

    (1)  Auf Schadensersatz haftet die BZB nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

    (2)  Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die BZB für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften haftet die BZB bei einfacher Fahrlässigkeit nur:

    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  und
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht  (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung du regelmäßig vertraust und vertrauen darfst, wie z. B. die Verpflichtung zur Beförderung des Fahrgastes); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der BZB.

    (4)  Die BZB haftet insbesondere nicht für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen und für die den Bergen und der Witterung eigentümlichen Gefahren, die die BZB nicht zu vertreten hat.

    (5)  Die BZB haftet zudem nicht für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden und die die BZB nicht zu vertreten hat.

    (6)  Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die BZB auch im Namen von Fahrkartenverbundmitgliedern Fahrkarten verkauft. Insofern haftet die BZB nicht für Unfälle, die in fremden, in Kooperation und/oder dem Verbund mit der BZB stehenden Unternehmen/Skigebieten von diesen schuldhaft verursacht werden und die die BZB nicht zu vertreten hat.

    (7)  Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz bleiben in allen Fällen unberührt.

    § 10 Datenschutz

    Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Betriebes sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht sowie Fotoaufnahmen der einzelnen Gäste gemacht. Dies wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Die Aufzeichnung erfolgt im Rahmen der Vertragserfüllung sowie im berechtigten Interesse u.a. zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Betroffene sowohl an den jeweiligen Aushängen aber auch an den Kassen und im Internet. Bei Fragen erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten postalisch unter Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG, Datenschutzbeauftragter, Olympiastraße 31, 82467 Garmisch-Partenkirchen oder per E-Mail: datenschutz@zugspitze.de.

    § 11 Verjährung

    Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    § 12 Streitbeilegung

    Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die BZB nicht teil. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

    § 13 Gerichtsstand

    Sofern es sich beim Fahrgast um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Beförderungsverhältnis zwischen dem Fahrgast und der Bahn der Sitz der Bahn. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.

    § 14 Teilnichtigkeit

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

     


    Garmisch-Partenkirchen, im November 2022

    BAYERISCHE ZUGSPITZBAHN
    Bergbahn AG Garmisch-Partenkirchen

    Allgemeine Beförderungsbedingungen für Schienenverkehr/Zahnradbahn

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Die vorliegenden durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie beim Aufenthalt auf dem Bahngelände, soweit es sich um eine Beförderung mit der Schienenbahn auf der Strecke Garmisch – Grainau – Zugspitze (ggf. auch Teilstrecken hiervon) handelt.

    (2) Die vorliegenden Bedingungen gelten nicht, soweit Seilbahnen, Kabinenbahnen, Schlepp- und Sessellifte, Skipisten, Rodelstrecken, Abfahrten, Tourenskiaufstiegsrouten, Wanderwege, Klettersteige und Vergleichbares betroffen sind. Für diesen Bereich gelten die besonderen Bedingungen für Seilbahnen, Kabinenbahnen, Schlepp- und Sessellifte sowie den organisierten Ski- und Wanderraum.

    (3)    Zum Bahngelände gehören Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

    § 2 Ordnung und Sicherheit

    (1)    Allgemeingültige Bestimmungen

    1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
    2. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
    3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet,
      a) die Bahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
      b) die Anlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen/Fahrleitungsmasten zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten zu entrichten, sofern er die Verunreinigung und/oder Hindernisse zu vertreten hat.
      c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen.
      d) die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
      e) in den Stationen, den Fahrzeugen und während der Beförderung zu rauchen.
      f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel herauszuhalten oder während der Fahrt Gegenstände zu werfen.
    4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
    5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.

    (2) Der Aufenthalt im Bereich der Gleisanlagen ist nicht gestattet.

    (3) Solange sich eine Schienenbahn bewegt, ist es verboten, Trittbretter zu betreten oder Türen zu öffnen.

    (4) Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).

    § 3 Beförderung von Personen

    (1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

    (2) Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten.

    (3) Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen.

    (4) Es erfolgt keine unentgeltliche Beförderung von Menschen mit Behinderung nach § 228 SGB IX auf der Zahnradbahnstrecke Grainau – Zugspitze.

    § 4 Beförderung von Tieren und Sachen

    (1) Der Fahrgast darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Fahrbetriebsmittel mitnehmen. Dem Fahrgast steht für sein Handgepäck nur der Raum über seinem Sitzplatz zur Verfügung. Fahrgäste, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.

    (2) Die Mitnahme von Tieren und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte nach Maßgabe der aktuellen Tarifbestimmungen verlangen. Die Mitnahme von Fahrrädern ist nicht gestattet

    (3) Die Mitnahme von kleineren E-Tretrollern (E-Scooter) ist auf dem Streckenabschnitt Garmisch - Grainau grundsätzlich gestattet. Voraussetzung für die Mitnahme ist, dass diese zusammenklappbar sein müssen und während der Fahrt sowie auf dem Bahnsteig zusammengeklappt transportiert werden. Von der Beförderung ausnahmslos ausgeschlossen sind E-Tretroller ab 15 kg Gewicht und einer Länge über 115 cm. Diese stehen den von der Beförderung ausgeschlossenen Fahrrädern. nicht zusammenklappbaren E-Tretrollern, Segways, Hoverboards, Onewheels o.ä. gleich. 

    (4) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen die jeweiligen Personen selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

    § 5 Ausschluss von Beförderung

    (1) Von der Beförderung oder unterwegs davon können Personen ausgeschlossen werden, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit anderer Fahrgäste darstellen bzw. die andere Fahrgäste in unzumutbarer Weise belästigen. Unter diesen Voraussetzungen sind insbesondere ausgeschlossen:

    1. Personen, die durch eigenes Fehlverhalten, auch beim Anstellen, für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
    2. Personen, die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen.
    3. Personen, die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
    4. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind.
    5. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben.

    (2) Von der Beförderung oder unterwegs davon können ferner Personen ausgeschlossen werden,

    1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen.
    2. die Anordnungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
    3. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen und die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des anfallenden Zuschlages (erhöhtes Beförderungsentgelts nach § 7) verweigern.

    (3) Den nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 von der Beförderung ausgeschlossenen Personen steht kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungspreises und der Gepäckfracht zu.

    (4) Von der Beförderung können zudem nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

    (5) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,

    1. die die Sicherheit an den Bahnanlagen gefährden.
    2. die Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder Anweisungen des Bahnpersonals nicht folgen,
    3. die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren.
    4. die elektronische Zeitkarten benutzen, ohne die dazugehörige ID-Card vorlegen zu können.

    (6) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

    (7) Der Fahrausweis selbst verbleibt im Eigentum der Bahn.

    § 6 Fahrpreise und Fahrausweise

    (1) Der Fahrgast ist verpflichtet,

    1. Fahrausweise und sonstige Karten entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.
    2. vom Beginn der Fahrt mit einem gültigen Fahrausweis versehen zu sein und diesen bei der Prüfung vorzuzeigen.

    (2) Ein Fahrgast, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigt, hat außer dem Beförderungspreis einen Zuschlag zu zahlen. Verweigert der Fahrgast die sofortige Zahlung des Beförderungspreises oder des Zuschlages, kann der Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen werden.

    (3) Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

    (4) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

    (5) Fahrausweise sind nicht übertragbar.

    (6) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

    (7) Einzelfahrten sind nur am Lösungstag gültig.

    (8) Bei Nichtbenutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag gegen Vorlage des nicht entwerteten Fahrausweises der Fahrpreis zurückerstattet. Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung bzw. für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Anträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, die Fahrkarten verkauft. Bei Fahrausweisen, die ausschließlich für den Eisenbahnverkehr ausgestellt sind, erlöschen die Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem Eisenbahnunternehmen geltend gemacht werden.

    (9) Bei Verlust eines Fahrausweises wird keine Erstattung gewährt.

    (10) Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.

    (11) Saisonpässe, Zeit- und Jahreskarten sind ausschließlich für die Ausübung von Wintersport und Freizeitaktivitäten gültig. Es erfolgt keine Beförderung mit Saisonpässen, Zeit- und Jahreskarten für tägliche Fahrten z. B. zur Arbeit oder Schule. Ausnahme bilden hierzu explizit ausgegebene Strecken-Zeitkarten.

    (12) Wird dem Fahrgast ein Datenträger (z. B. KeyCards) zur Nutzung überlassen, erhebt die Bahn hierfür ein Entgelt. Gibt der Fahrgast den Datenträger innerhalb von 3 Jahren nach Kaufdatum an die Bahn zurück, erstattet die Bahn dem Fahrgast das für den Datenträger gezahlte Entgelt, sodass in diesem Fall die Nutzung des Datenträgers für den Fahrgast kostenfrei ist.

    (13) Bei Sonderveranstaltungen (z. B. Bayerischer Abend, Galadinner) haben Saison-, Zeit- und Jahreskarten keine Gültigkeit.

    § 7 Erhöhtes Beförderungsentgelt

    (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

    1. bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist.
    2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.
    3. einer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
    4. einer Ausweispflicht nach § 6 Abs. 4 S. 1 nicht nachkommt.
    5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird.

    (2) Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Absatz 1 Punkt 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

    (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60,00 €. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Fahrgast nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

    (4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Punkt 2 auf 7,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

    (5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.

    (6) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

    § 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

    Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.

    § 9 Haftung und Schadenersatz

    (1) Auf Schadensersatz haftet die Bahn nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

    (2) Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die Bahn für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften haftet die Bahn bei einfacher Fahrlässigkeit nur:

    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  und
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht  (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung du regelmäßig vertraust und vertrauen darfst, wie z. B. die Verpflichtung zur Beförderung des Fahrgastes); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bahn.

    (4) Die Bahn haftet insbesondere nicht für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen und für die den Bergen und der Witterung eigentümlichen Gefahren, die die Bahn nicht zu vertreten hat.

    (5) Die Bahn haftet zudem nicht für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden und die die Bahn nicht zu vertreten hat.

    (6) Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bahn auch im Namen von Fahrkartenverbundmitgliedern Fahrkarten verkauft. Insofern haftet die Bahn nicht für Unfälle, die in fremden, in Kooperation und/oder dem Verbund mit der Bahn stehenden Unternehmen/Skigebieten von diesen schuldhaft verursacht werden und die die Bahn nicht zu vertreten hat.

    (7) Ansprüche nach dem Haftpflichtgesetz sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 einschließlich ihres Anhangs I (CIV) bleiben in allen Fällen unberührt.

    § 10 Datenschutz

    Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Betriebes sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht sowie Fotoaufnahmen der einzelnen Gäste gemacht. Dies wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Die Aufzeichnung erfolgt im Rahmen der Vertragserfüllung sowie im berechtigten Interesse u.a. zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Betroffene sowohl an den jeweiligen Aushängen aber auch an den Kassen und im Internet. Bei Fragen erreichen Sie unsere Datenschutzbeauftragten postalisch unter Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG, Datenschutzbeauftragte, Olympiastraße 31, 82467 Garmisch-Partenkirchen oder per E-Mail: datenschutz@zugspitze.de.

    § 11 Verjährung

    Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    § 12 Streitbeilegung

    Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die Bahn derzeit nicht teil. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

    § 13 Gerichtsstand

    Sofern es sich beim Fahrgast um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Beförderungsverhältnis zwischen dem Fahrgast und der Bahn der Sitz der Bahn. Dies gilt nicht in Fällen eines ausschließlichen Gerichtsstandes.

    § 14 Teilnichtigkeit

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

     

    Die Bekanntmachung der von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen erfolgte am 24.11.2022.

    Garmisch-Partenkirchen
    Stand November 2022
    BAYERISCHE ZUGSPITZBAHN
    Bergbahn AG Garmisch-Partenkirchen